Sammelurkunde

Sammelurkunde
Globalurkunde, Globalstück, Großstück, großes Stück; Urkunde über eine ganze Wertpapieremission oder über einen Teil einer Wertpapieremission oder (als sog. Großstücke) über einen größeren, von der üblichen  Stückelung abweichenden  Nennwert (Globalanleihe) bzw. über eine größere Anzahl von  Aktien ( Globalaktie) bzw.  Genussscheinen (Sammelgenussschein). S. über eine ganze Wertpapieremission oder über einen Teil einer Wertpapieremission sollen bei Neuemissionen eine rationelle Effektenverwahrung (Verzicht auf Ausdruck von Einzelurkunden für Gesamtemission, geringer Tresorraumbedarf bei den  Wertpapiersammelbanken, einfachere Wertpapierverwaltung) ermöglichen unter Berücksichtigung der Interessen von Emittent, Verwahrer und Hinterleger. – Rechtliche Voraussetzungen: § 9 a DepotG hat die Voraussetzung für die  Verwahrung von S. bei Wertpapiersammelbanken geschaffen. (Eine S. verbrieft danach mehrere Rechte, „die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten“.) Der Hinterleger der S. muss die Ermächtigung zur Girosammelverwahrung ( Sammelverwahrung) erteilt haben. Der Aussteller ist berechtigt, jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten eine bei einer Wertpapiersammelbank (Kassenverein) hinterlegte S. durch Einzelurkunden oder umgekehrt zu ersetzen. Der Aussteller ist aber auch verpflichtet (sofern dies in den Emissionsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist), auf Verlangen eine S. durch einzelne  Wertpapiere zu ersetzen (z.B. bei Auslieferungsbegehren).
- S. als Deckungsbestand: Eine S. ersetzt bzw. mehrere S. ersetzen die für den Aufbau des Girosammelbestands der sonst beim Kassenverein einzuliefernden Urkunden (Deckungsbestand ist durch eine oder mehrere S. unterlegt). Nennbeträge oder Stückzahl der zusammengefassten Einzelrechte müssen in der S. angegeben werden. Die Verwahrung bei der Wertpapiersammelbank erfolgt wie einzelne, zum Girosammelbestand gehörende  Effekten.

Lexikon der Economics. 2013.

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